Rechtliche Grundlagen
Am 1. April 2000 trat nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss das 3. Betäubungsmitteländerungsgesetz (3. BtmG-ÄndG) als bundeseinheitliche Rahmenvorschriften in Kraft.
Der § 10a BtMG dient als Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Drogenkonsumräumen in Deutschland. Es wurde ein bundeseinheitliches Rahmengesetz geschaffen, das die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu regeln. Bereits bestehende Einrichtungen wurden hiermit legalisiert und es wurde die Grundlage geschaffen um weitere Drogenkonsumräume einzurichten.
Mit §10a trifft der Bundesgesetzgeber Festlegungen, die von jenen Bundesländern die Drogenkonsumräume einrichten wollen, nicht unterschritten werden dürfen. Die so genannten 10 Mindeststandards sollen Sicherheit und Kontrolle beim Gebrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen gewährleisten.
Somit bleibt eine Einrichtung von Drogenkonsumräumen zunächst vom politischen Willen der jeweiligen Landesregierung abhängig.