Geschichte des Gesetzes
Der sichtbare Konsum illegalisierter Substanzen stellte immer schon eine Herausforderung dar. Bereits in den 1980er Jahren begannen Projekte ihre Angebote des Spritzentauschs sukzessive zu erweitern und integrierten den Drogenkonsum in Wohnprojekte, Beratungs- und Nachtangebote für drogengebrauchende Frauen, die der Beschaffungsprostitution nachgingen. Diese Angebote stießen bei Gesundheits- und Sozialpolitikern der Kommunen vielerorts auf Zustimmung – auch ohne rechtliche Grundlage.
Neben gesundheitlichen Aspekten entstanden in einigen Städten auch Diskussionen über den ordnungspolitischen Nutzen von Drogenkonsumräumen. Es galt, den öffentlichen Konsum von Orten die sich vielfach im belebten Zentrum der Städte befanden, in ein weitgehend unsichtbares Umfeld zu verlegen.
Das Körner´sche Gutachten brachte den Durchbruch
Im Mai 1993 legte Oberstaatsanwalt Dr. H. Körner a.D., damals Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, ein Rechtsgutachten vor. Er kam zu der Einschätzung, dass in Gesundheitsräumen konsumentschlossenen Drogenabhängigen keine Gelegenheit verschafft wird, Drogen zu konsumieren, sondern nur „die Möglichkeit“ geboten, die bereits erworbenen und mitgebrachten Substanzen zu konsumieren.
Dieses Gutachten von Herrn Dr. Körner diente politisch Verantwortlichen, Polizei und Staatsanwaltschaft bis zur bundesgesetzlichen Regelung im Jahre 2000 als ausreichende Rechtsgrundlage für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (damals Gesundheitsräume).
Die Kritik der Vereinten Nationen
Der Suchtstoffkontrollrat erhob schwere Vorwürfe gegen Deutschland und sagte, dass die “stillschweigende Billigung solcher Einrichtungen ein Schritt auf dem Weg zur Drogenlegalisierung sei”. Die Bundesregierung ließ sich allerdings nicht beirren und setzte den Ausbau schadensminimierender Angebote, zu denen auch Drogenkonsumräume gehören, fort.