Rechtliche Absicherung des Betriebs von Drogenkonsumräumen auf Landesebene
Die in §10a BtmG formulierten Mindestanforderungen betreffen vor allem gesundheitliche Fragen, die Sicherheit und die Kontrolle bei dem geduldeten Konsum von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln und müssen von den Ländern erfüllt werden.
Als erstes Bundesland verabschiedete Hamburg am 25.April 2000 eine Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (Rechtsverordnung Hamburg). Leider gelang es nachfolgend nicht die Bundesländer dazu zu bewegen eine einheitliche Rechtsvorschrift zu schaffen, die sich an der Rechtsverordnung Hamburgs orientiert. Diese könnte sowohl Nutzern als auch Mitarbeitern in Drogenkonsumräumen der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Niedersachsen eine vergleichbare Rechtssicherheit bieten. Signifikante Veränderungen wurden zum ab 2016 in NRW, Hessen, und Berlin verabschiedet. Die neu gefassten Rechtsverordnungen ermöglichen nun auch den Zutritt für Personen, die sich in einer Substitutionsbehandlung befinden . In NRW müssen Betreiber nun neben Injektionszubehör auch geeignete Folien zum inhalativen Konsum vorhalten. Hiermit soll u.a. ein Wechsel zum weniger risikobehafteten inhalativen Konsum unterstützt werden. Eine Besonderheit findet sich in der Rechtsverordnung des Landes Baden Württemberg. Dort kann eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen nur in Stadtkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erteilt werden. Als einziges Bundesland sieht Baden Württemberg zwingend Konsumplätze für den intravenösen, inhalativen, nasalen oder oralen Konsum vor.
Verordnungen der Länder
- Schleswig Holstein (ab 21.12.2021)
- Berlin (Änderung ab 20.02.2021 Berlin)
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Nordrhein -Westfalen (neu ab 2016)
- Saarland
- Baden Württemberg
- Bremen